Allgemeine Geschäftsbedingungen für Dienstleistungen der Fa. Monteurpower e.K.

§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich

1. Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen Dienstleistungen die über die Monteurpower e.K. abgewickelt werden (im Folgenden: Monteurpower AGB genannt). Sie gelten auch für Ergänzungs- und Folgeaufträge, soweit es sich um gleichartige Auftragsgegenstände handelt.

2. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn die Monteurpower AGB ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn die Monteurpower AGB auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

3. Vorliegende AGB gelten nur gegenüber Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Unternehmer im Sinne der AGB ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, mit der in Geschäftsbeziehung getreten wird und die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit handelt.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

1. An ihr schriftliches Angebot ist die Monteurpower e.K., vorbehaltlich des Vorliegens eines wichtigen Grundes gemäß § 3 Abs. 6, nur dann und solange gebunden, wie dies in ihrem Angebot bestimmt ist. Die Angebotsbindung kann die Monteurpower e.K. ganz oder teilweise, z.B. durch den Zusatz Angebot freibleibend, ausschließen. Soweit die Monteurpower AGB die Angebotsbindung ganz oder teilweise ausschließt, ist die Monteurpower e.K. zum Vorbehalt des Widerrufs ihres Angebots bis zum Zugang der Annahmeerklärung berechtigt, soweit sie infolge einer zwischenzeitlichen Bestätigung anderer Aufträge an der Angebotsausführung gehindert ist. Die Erklärung eines entsprechenden Vorbehalts im Angebot erfolgt beispielsweise durch den Zusatz Angebot freibleibend entsprechend Verfügbarkeit.

2. Ein Vertrag kommt erst mit dem schriftlichen Vertragsschluss oder der schriftlichen Bestätigung des Auftragsangebots der Monteurpower e.K., spätestens jedoch mit Beginn der Durchführung der Dienstleistung zustande. Art und Umfang der von der Monteurpower e.K. geschuldeten Leistungen bestimmen sich - soweit nicht gesondert vereinbart - ausschließlich nach dem Inhalt des geschlossenen Auftrags bzw. der Bestätigung des Auftragsangebots.

3. Angaben auf den Internetseiten der Monteurpower e.K. stellen weder die Übernahme einer Garantie noch eines Beschaffenheitsrisikos dar.

§ 3 Leistungen

1. Zwischen dem Auftraggeber und der Monteurpower e.K. kommt jeweils ein Dienstvertrag zustande. Für die Erfüllung des Dienstvertrages behält sich die Monteurpower e.K. vor, Erfüllungsgehilfen (Subunternehmer) zu beauftragen.

2. Beanstandungen der Erfüllungsgehilfen sind der Monteurpower e.K. spätestens am ersten Tag der Auftragsdurchführung bzw. unverzüglich nach bekannt werden des Beanstandungsgrundes mitzuteilen. Bei berechtigter Beanstandung ist der Auftraggeber berechtigt, schriftlich den Austausch der Erfüllungsgehilfen zu verlangen. Verletzt der Auftraggeber seine Rügepflicht, kann er hieraus keine Rechte herleiten.

3. Im Vertrag genannte Fristen und Termine für die Erfüllung der Dienstleistung sind unverbindliche Angaben, soweit die Monteurpower e.K. den Zeitpunkt der Erfüllung nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bzw. Fixgeschäft bezeichnet. Die Dienstleistungstermine werden insoweit grundsätzlich nach dem voraussichtlichen Leistungsvermögen der Monteurpower e.K. vereinbart und verstehen sich unverbindlich und vorbehaltlich rechtzeitiger Verfügbarkeit der eingesetzten Kooperationspartner der Monteurpower e.K. sowie unvorhergesehener Umstände und Hindernisse, unabhängig davon, ob diese bei der Monteurpower e.K. oder beim Kooperationspartner eintreffen, insbesondere höhere Gewalt, staatliche Maßnahmen, Nichtausstellung behördlicher Genehmigungen, Arbeitskämpfe jeder Art, Sabotage etc.

4. Eine verbindlich vereinbarte Zeit für die Erbringung der Dienstleistung verlängert sich angemessen, soweit die Monteurpower e.K. durch Umstände, die weder sie noch ihre Organe oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben, an deren Einhaltung gehindert wird. Die Einhaltung der Termine setzt im Zweifel den vorherigen Eingang aller vom Auftraggeber zur Auftragsausführung erforderlichen Unterlagen, Zeichnungen, Vorlagen, Pläne, Genehmigungen, mitwirkungspflichtige Freigaben, die Einhaltung vereinbarter Zahlungsbedingungen sowie die Zur- Verfügung- Stellung von Material, Informationen und Einrichtungen, die zur erfolgreichen und vollständigen Erbringung der Leistung der Monteurpower e.K. nötig sind, voraus. Kommt der Auftraggeber der Monteurpower e.K. dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, verlängert sich der Zeitpunkt der Erfüllung um die Dauer der entsprechenden Verzögerung. freibleibend entsprechend Verfügbarkeit

5. Verzögert sich die Erbringung der Dienstleistung auf Grund eines vom Auftraggeber zu vertretenden Umstandes oder auf dessen Wunsch, ist die Monteurpower e.K. berechtigt, Ersatz der erforderlichen Mehraufwendungen zu verlangen. Dem Auftraggeber steht im Einzelfall der Nachweis eines geringeren Schadens frei.

6. Die Monteurpower e.K. ist jederzeit berechtigt, die Durchführung der Dienstleistungen insgesamt oder teilweise und unabhängig von einer eingegangenen Angebotsbindung abzulehnen, sofern wesentliche Gründe vorliegen. Ein wesentlicher Grund wäre z.B. der Einsatz der Dienstleister auf einer illegalen Veranstaltung, die Überschreitung eines von der Monteurpower e.K. eingeräumten Kreditlimits gemäß § 4 Abs. 7 oder das negative Ergebnis einer durchgeführten Bonitätsprüfung (z.B. bei Schufa, Creditreform, etc.).

7. Beinhaltet der Auftrag an die Monteurpower e.K. neben einer Dienstleistung auch eine vertragliche Verpflichtung zur Herstellung eines Werkes, wird darüber ein gesonderter Vertrag geschlossen.

§ 4 Vergütung, Zahlungsbedingungen

1. Der Auftraggeber zahlt der Monteurpower e.K. für die festgelegten Leistungen die im Einzelauftrag vereinbarte oder im Angebot festgelegte Vergütung. Sämtliche Preise sind Netto-Preise und verstehen sich zuzüglich der im jeweiligen Lieferland (Ausführungsort) geltenden Mehrwertsteuer. Vereinbarte Stundensätze werden vollständig ohne Abzug von Pausenzeiten und für jede angefangene Stunde abgerechnet. Die Mindesteinsatzzeit beträgt pro Tag und pro gebuchten Monteur sechs Stunden, d.h. auch bei einer geringeren Einsatzzeit sind mindestens sechs Stunden pro Monteur / Tag von dem Auftraggeber zu vergüten.

2. Die Erbringung der Dienstleistungen durch die Monteurpower e.K. erfolgt - insbesondere bei Neukunden - grundsätzlich gegen Vorauskasse, sofern nicht ausdrücklich eine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde. Sofern ein Skontoabzug vertraglich vereinbart worden ist, findet dieser bei der Vorauszahlung Berücksichtigung.

a) Kommt der Auftraggeber mit der Vorauszahlung in Verzug, ist die Monteurpower e.K. wahlweise berechtigt, innerhalb einer dem Auftraggeber zu setzenden Nachfrist die Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung für die gesamte Auftragssumme zu verlangen. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann die Monteurpower e.K. vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz fordern.
b) Sofern die Monteurpower e.K. mit der Erbringung ihrer Dienstleistung zunächst ohne ein Vorauszahlung oder nur einer teilweisen Vorauszahlung beginnt, ist sie dennoch jederzeit berechtigt, die weitere Durchführung des Auftrags von der Zahlung der gesamten Auftragssumme ggf. abzgl. eines gewährten Skontoabzugs im Voraus abhängig zu machen. Der Beginn der Dienstleistung ohne Vorauskasse bedeutet nicht den Verzicht der Monteurpower e.K. auf das Recht, eine Vorauszahlung in Höhe der Auftragssumme zu verlangen.
c) Sofern die Monteurpower e.K. während eines bereits begonnen Auftrags Vorauskasse verlangt und die weitere Durchführung von der Vorauskasse abhängig macht, ist , um die reibungslose Fortführung des Auftrags zu gewährleisten, die Vorauszahlung durch geeignete Unterlagen durch den Auftraggeber nachzuweisen oder in bar zu tätigen. Der Auftraggeber kommt in seinem eigenen Interesse der Vorauszahlung und ggf. deren Nachweis unverzüglich nach.
d) Sollte der Auftraggeber trotz Aufforderung nicht unverzüglich Vorauskasse leisten und diese durch geeignete Unterlagen nachweisen, ist die Monteurpower e.K. berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu fordern.

3. Sofern die Monteurpower e.K. von ihrem Recht auf eine Vorauszahlung keinen Gebrauch gemacht hat und soweit sich aus dem Angebot der Monteurpower e.K. nichts anderes ergibt, ist der Rechnungsbetrag vierzehn Tage nach Rechnungsdatum und Rechnungslegung ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig.

a) Im Rahmen der Rechnungslegung ist es ausreichend, soweit eine Übersendung per Telefax oder E-Mail erfolgt.
b) Skontoabzüge bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung und richten sich im Übrigen nach dem Inhalt des Auftragsangebots. Für die Rechtzeitigkeit jedweder Zahlung und Skontierung ist die Gutschrift des geschuldeten Betrages auf dem Geschäftskonto der Monteurpower e.K. oder die Übergabe des Rechnungsbetrages in bar maßgeblich.
c) Bei Überweisungen auf das Geschäftskonto der Monteurpower e.K., das bei einer Bank oder Sparkasse mit Sitz in Deutschland geführt wird, werden alle eventuell anfallenden Bankgebühren und sonstigen Überweisungskosten vom Auftraggeber getragen.

4. Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, sind alle Zahlungen in bar oder per Überweisung zu leisten. Schecks werden nicht akzeptiert. Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht der Monteurpower e.K. ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt davon unberührt.

5. Die Monteurpower e.K. ist berechtigt, Zahlungen zunächst auf ältere Schulden des Auftraggebers anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen durch den Verzug entstanden, so ist die Monteurpower e.K. berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen. Trifft der Auftraggeber eine anderweitige Tilgungsbestimmung, ist die Monteurpower e.K. berechtigt, die Zahlung abzulehnen.

6. Soweit von der vereinbarten Zahlungsbedingung ohne rechtfertigenden Grund abgewichen wird, kann die Monteurpower e.K. darüber hinaus unabhängig von § 4 Abs.2 jederzeit für ihre weitere Dienstleistung wahlweise Barzahlung, Vorleistung oder Sicherheitsleistung verlangen. Alle offenen Forderungen einschließlich derjenigen, für die Monteurpower e.K. Wechsel hereingenommen hat oder für die Ratenzahlung vereinbart ist, werden sofort fällig.

7. Die gewährte Zahlungskondition besteht hinsichtlich des von der Monteurpower e.K. für jeden Einzelauftrag vergebenen Kreditlimits. Bei der Festlegung des aktuellen Kreditlimits werden auch offene Zahlungsverpflichtungen aus bereits bestehenden oder früheren Verträgen berücksichtigt. Bei Überschreitung des jeweils aktuell festgelegten Kreditlimits behält sich die Monteurpower e.K. vor, den restlichen Auftragswert als Vorkasse anzufordern. Auch im Fall einer nachträglich eingetretenen Änderung der Bonität oder Überschreitung des Kreditlimits des Auftraggebers ist die Monteurpower e.K. zur Ausübung der in § 4 Abs. 2 und 6 genannten Rechte berechtigt. 8. Befindet sich der Auftraggeber im Übrigen trotz einer ergänzenden Zahlungsaufforderung weiterhin mit der Begleichung eines vereinbarten Teil- oder des Gesamtbetrages in Verzug, so kann die Monteurpower e.K. außerdem das Vertragsverhältnis fristlos kündigen.

§ 5 Haftung

1. Die Haftung der Monteurpower e.K. auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses Paragraphen eingeschränkt.

2. Die Monteurpower e.K. haftet nicht

a) im Falle einfacher Fahrlässigkeit ihrer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen;
b) im Falle grober Fahrlässigkeit ihrer nicht- leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

3. Soweit die Monteurpower e.K. gemäß Abs. 2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die sie bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die ihr bekannt waren oder die sie hätte kennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen.

4. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht der Monteurpower e.K. für Sach- oder Personenschäden (entsprechend der derzeitigen Deckungssumme der Haftpflichtversicherung der Monteurpower e.K.) beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

5. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der Monteurpower e.K.

6. Soweit die Monteurpower e.K. technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihr geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

7. Die Einschränkungen dieses Paragraphen gelten nicht für die Haftung der Monteurpower e.K. wegen vorsätzlichen Verhaltens, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz. § 6 Kündigung

1. Der Vertrag kann beiderseits nur aus wichtigen Grund gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn Tatsachen gegeben sind, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen der Vertragsteile die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden kann. Falls der Auftraggeber den Vertrag ohne wichtigen Grund kündigt oder falls die Monteurpower e.K. aus einem wichtigen vom Auftraggeber zu vertretenden Grund kündigt, behält die Monteurpower e.K. den vollen, für den Auftrag noch offenen oder zu erwarteten Vergütungsanspruch, gemindert um ersparte Aufwendungen. Den Vertragspartnern bleibt der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Schadens vorbehalten.

2. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

§ 7 Ausfallregelung, Rücktritt

1. Der Auftraggeber ist berechtigt, vom Auftrag bis zwei Wochen vor Projektbeginn kostenfrei zurückzutreten. Erfolgt ein Rücktritt bis sieben Tage vor Projektbeginn, hat der Auftraggeber 50% der vereinbarten Vergütung der Monteurpower e.K. zu ersetzen. Erfolgt ein Rücktritt weniger als zwei Tage vor Projektbeginn, hat der Auftraggeber die komplette vereinbarte Vergütung der Monteurpower e.K. abzüglich etwaiger ersparter Aufwendungen zu ersetzen.

2. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis erhalten, dass im Einzelfall ein geringerer Erstattungsbetrag als angemessen anzusetzen ist.

§ 8 Aufrechnungsverbot

Dem Auftraggeber steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 9 Geheimhaltung, Wettbewerbsverbot

1. Der Auftraggeber wird Betriebsgeheimnisse, Unterlagen, Erfahrungen und Kenntnisse der bzw. über die Monteurpower e.K. sowie deren Partnern und Kunden nur zur Erreichung der von ihm vertraglich seinen Kunden geschuldeten Leistung verwenden und gegenüber Dritten streng vertraulich behandeln. Diese Verpflichtung bleibt auch nach Beendigung des Vertrages zwei Jahre bestehen.

2. Der Auftraggeber hat strengstes Stillschweigen, bezogen auf alle Informationen über die Monteurpower e.K., die nicht in den offiziellen Werbeunterlagen, Verlautbarungen oder in den Medien von der Monteurpower e.K. enthalten sind, zu bewahren.

3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle ihm von der Monteurpower e.K. zur Verfügung gestellten Unterlagen und Materialien sowie Datenträger ordnungsgemäß und vor dem Zugriff Dritter gesichert aufzubewahren.

4. Nach Durchführung der Vertragsleistungen bzw. nach Beendigung des Einzelauftrages wird der Auftraggeber sämtliche, im Rahmen und im Zusammenhang mit dem Einzelauftrag erstellten Unterlagen, übergebenen Materialien und Informationen sowie Kopien hiervon, unverzüglich und ohne Aufforderung an die Monteurpower e.K. zurückgeben. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht insoweit nicht.

5. Der Auftraggeber verpflichtet sich, nach Vertragsende, über einen Zeitraum von zwei Jahren keine unmittelbaren oder mittelbaren Geschäfte mit den Dienstleistern und Kooperationspartnern der Monteurpower e.K. zu tätigen, die zuvor im Rahmen des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages für die Monteurpower e.K. tätig gewesen sind und die der Auftraggeber durch die Monteurpower e.K. kennen gelernt hat. Diese Kundenschutzklausel gilt auch für alle geschäftsvorbereitenden Maßnahmen und für den Fall, dass der Auftraggeber mit Hilfe eines Dritten oder in sonstiger Weise mittelbar oder unmittelbar Leistungen von einem solchen Dienstleister oder Kooperationspartner in Anspruch nimmt. Diese Reglung gilt nicht hinsichtlich solcher Dienstleister, die der Auftraggeber schon vor der Geschäftsbeziehung zu der Monteurpower e.K. in Anspruch genommen hat.

6. Bei Verstoß gegen die vorstehende Verpflichtung zahlt der Auftraggeber der Monteurpower e.K. eine Vertragsstrafe in Höhe von 50 % des mit einem solchen Dienstleister oder Kooperationspartner vereinbarten Auftragsvolumens.

7. Der Auftraggeber räumt der Monteurpower e.K. das Recht ein, zu diesem Zweck durch einen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater in einem begründeten Verdacht, Bucheinsicht in seine Buchführung nehmen zu lassen.

§ 10 Newsletter, Datenschutz

1. Der Auftraggeber erklärt sich einverstanden, dass die Monteurpower e.K. berechtigt ist, seine Bestandsdaten zu verarbeiten und zu nutzen, soweit dies zur Beratung des Auftraggebers, zur Werbung und zur Marktforschung für eigene Zwecke und zur bedarfsgerechten Gestaltung ihrer Leistungen erforderlich ist. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass seine Angaben für Marketingzwecke verwendet werden dürfen und die Monteurpower e.K. (oder andere) ihn per E-Mail über interessante Angebote informieren darf. Mit Auftragserteilung willigt der Auftraggeber insbesondere ein, Informationan von www.monteurpower.de in unregelmäßigen Abständen kostenlos zu empfangen. Der Auftraggeber hat natürlich jederzeit die Möglichkeit, die Informationen ohne Angabe von Gründen, auch schon vorab, durch E-Mail an monteurpower@t-online.de abzulehnen.

2. Der Auftraggeber kann der Verwendung seiner Daten jederzeit widersprechen. Die Monteurpower e.K. wird dem Auftraggeber auf Verlangen jederzeit über den gespeicherten Datenbestand, soweit er ihn betrifft, vollständig und unentgeltlich Auskunft erteilen.

3. Der Auftraggeber nimmt davon Kenntnis, dass die Monteurpower e.K. Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten zu übermitteln.

§ 11 Schlussbestimmungen; Gerichtsstand

1. Der zugrundeliegende Vertrag einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der UN Kaufrechts (CISG).

2. Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen der Monteurpower e.K. und dem Auftraggeber ist – soweit gesetzlich zulässig - nach der Wahl der Monteurpower e.K. Oberhausen (Amtsgericht Oberhausen) oder der Sitz des Auftraggebers. Für Klagen gegen die Monteurpower e.K. ist Oberhausen (Amtsgericht Oberhausen / Landgericht Duisburg) ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

3. Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind auch in dem Vertrag schriftlich niedergelegt.

4. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Auftraggeber einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.